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Satzung des MSC Reinhardswald Hofgeismar e. V. im ADAC
Ortsclub-Nr. 053



§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(I) Der am 9. Februar 1951 in Hofgeismar gegründete Club führt den Namen

"MSC Reinhardswald Hofgeismar e.V. im ADAC"

Er hat seinen Sitz in Hofgeismar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen.

(II) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck und Ziele

(I) Die Körperschaft mit Sitz wie in §1 (I), verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports und der Jugend.

(II) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Maßnahmen zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit. Der Club organisiert Veranstaltungen in eigener Verantwortung und arbeitet zu diesem Zweck eng zusammen mit Vereinen und Verbänden mit gleicher Zielsetzung. Diese Veranstaltungen umfassen insbesondere Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Mopedturniere.

Der Club unterhält eine Jugendgruppe. Einzelheiten sind in der derzeit geltenden und am 26. März 1987 beschlossenen Jugendordnung festgelegt.

Der Club beteiligt sich an Maßnahmen der zuständigen Verkehrsbehörden, die den örtlichen Verkehr betreffen. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an Ortsbesichtigungen. Der Club stellt ggf. eigene Anträge an die Behörden.

Der Club fördert den Motorsport und führt insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regelungen und Bestim-mungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch.

Der Club fördert Oldtimerveranstaltungen und führt eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Clubs solche Veranstaltungen durch, die der Erhaltung kulturhistorisch wertvoller Fahrzeuge und Geräte dienen.

(III) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen. Der Aufwandsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwendungsersatzes geleistet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3

Mitgliedschaft

(I) Jedermann kann Mitglied des Ortsclubs werden.

(II) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die glei-chen Rechte wie ordentliche Mitglieder.


§ 4

Aufnahme

(I) Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(II) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.


§ 5

Beiträge

(I) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag muss mindestens 12,00 € (zwölf Euro) betragen.


§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(I) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(II) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder

b) sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

(III) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Bis zur Entscheidung des Vorstands ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

(IV) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(V) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes (bei juristischen Per¬sonen mit deren Erlöschen)


§ 7

Organe

Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.


§ 8

Mitgliederversammlung

(I) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(II) Die Tagesordnung sollte folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstands

b) Bericht der Rechnungsprüfer

c) Feststellung der Stimmliste

d) Entlastung des Vorstands

e) Wahlen

f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr

g) Anträge mit Inhaltsangabe

h) Verschiedenes


§ 9

Durchführung der Mitgliederversammlung

(I) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(II) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird dieser vom Versammlungsleiter bestimmt.

(III) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(IV) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung des Vereinszwecks, Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes sowie die Auflösung des Clubs ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(V) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.


§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.


§ 11

Der Vorstand

(I) Der Vorstand besteht aus:

1. dem/der Vorsitzenden

2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem/der Sportleiter(in)

4. dem/der Schatzmeister(in)

5. dem/der Schriftführer(in)

Der Vorstand soll sich aus mindestens drei, höchstens aber sieben Mitgliedern zusammensetzen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein. Der Vorstand ist bei einer Gesamtmitgliederzahl von fünf Mitgliedern beschlussfähig, wenn mindestens drei anwesend sind.

(II) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.

(III) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(IV) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.

(V) Die Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Ortsclubs sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Alle zwei Jahre scheiden Mitglieder des Vorstands wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.

(VI) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

(VII) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz- Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

(VIII) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.


§ 12

Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer/innen durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 13

Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Dieses entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen (siehe §9 (IV)).


§ 14

Auflösung

(I) Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen (siehe §9 (IV)).

(II) Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.


§ 15

Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
MSC Reinhardswald Hofgeismar e.V. an die ADAC Luftrettungs gGmbH München die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 16

Inkrafttreten

Die Satzung vom 05.02.1955 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung zuletzt geändert am 22.02.2019 und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.


Stand 2019


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